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Kontakt

Rhedach GmbH

Dingdener Str. 177

46395 Bocholt

Telefon: 0 28 71 - 29 440 - 22

Telefax: 0 28 71 - 29 440 - 23

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AGB

I. Allgemeines

1. Allen Angaben und Vereinbarungen liegen ausschließlich folgende Bedingungen zu Grunde, abweichende Bedingungen des Kunden haben auch dann keine Wirksamkeit, wenn Ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

2. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden - auch wenn sie mit unseren Außendienstmitarbeitern erfolgen - sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden.

3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst dann wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart sind. Mit der Auftragserteilung oder -annahme gelten unsere Bedingungen als angenommen.

II. Angebot und Preise

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich schriftlich vorzubringen.

2. Die Aufträge sind erst mit unserer schriftlichen Bestätigung mit dem Inhalt der schriftlichen Bestätigung verbindlich.

3. Es werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

4. Wir sind berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Preis- oder Kostenerhöhungen, Änder-ungen von Frachten, Zöllen, Steuern und Abgaben Preise entsprechend zu berichtigten. Bei Geschäften 

mit Nichtkaufleuten gemäß HGB gilt dieses nur, wenn die Lieferung oder Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt.

III. Lieferung

1. Jede Lieferung - auch die frachtfreie - erfolgt auch Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben wurde oder auf ein Fahrzeug des Lieferanten verladen worden ist; spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers bzw. des Werkes. Die sorgfältige Wahl des Versandweges oder des Transportmittels bleibt uns vorbehalten, falls der Kunde uns nicht schriftlich eine andere Bestimmung trifft.

2. Teillieferungen sind zulässig.

3. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und für seine Rechnung.

IV. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig und zahlbar. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen, ausgenommen Rechnungen, die in be-rechtigter Einwendung unseres Kunden entgegenstehen, beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der

Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht und usw. maßgeblich.

2. Stehen wir mit einem Kaufmann im Sinne des HGB in Geschäftsverbindung, so sind wir berechtigt, die aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung zu stellen und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses zu verrechnen (Kontokorrent). In einem solchen Fall gilt unsere jeweilige Zahlungsaufforderung mit der entsprechenden Kontoaufstellung als Kontoauszug. Widerspricht der Kunde nicht binnen 14 Tagen, so gilt diese Abrechnung als genehmigt. Von dem Tag des Abschlusses an, sind wir berechtigt, Zinsen von dem Überschuss zu verlangen, auch soweit in der Rechnung enthalten sind.

3. Wechsel nehmen wir nur aufgrund Vereinbarung zahlungshalber herein. Bedingung hierfür ist, dass der Wechsel diskontfähig ist. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung, gutgeschrieben. Für rechtzeitige Einlösung und Proteste übernehmen wir keine Gewähr. Diskont, Protest, Rückwechsel und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

4. Alle Aufträge werden unter der Voraussetzung der vollen Zahlungsfähigkeit des Bestellers angenommen. Verschlechtern sich die Verhältnisse des Bestellers oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, können wir in vollem Umfang Sicherheitsleistung verlangen oder auch ohne vorheriges Verlangen nach

Sicherheitsleistung vom Vertrag zurücktreten oder Vorauszahlungen des genannten Kaufpreises verlangen. Zu diesem Zeitpunkt werden alle Forderungen auch aus früheren Lieferungen sofort fällig.

V. Gewährleistung

Wir leisten für die Dauer von fünf Jahren Gewähr für die vertragsmäßige Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware. Die Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf den Umtausch etwa fehlerhafte Stücke gegen ordnungsgemäße Ware oder auf Rückzahlung des Kaufpreises. Ausgeschlossen ist jeglicher Schadensersatzanspruch, insbesondere auch für die Mängelfolgeschäden. Unsere Gewährleistung erlischt, wenn uns nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Auslieferung eine schriftliche Mängelanzeige zu-geht. Der Beweis der Zustellung der Mängelanzeige obliegt dem Kunden. Voraussetzung für jede Gewähr-leistung ist, dass der Besteller uns auf Anforderung die beanstandete Ware frachtfrei zustellt. Erweist sich die Beanstandung als gerechtfertigt, so werden die Frachtauslagen von uns erstattet. Auch bei einer Bean-standung ist der Kaufpreis der gelieferten Ware oder Leistung grundsätzlich gemäß unseren Zahlungs-bedingungen zu bezahlen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks und bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung. Der Kunde ist berechtigt, von uns gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsvorgang zu veräußern, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit über-eignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechtes und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe-

haltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentumsanteil überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstandenen Sachen gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrecht zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware an Dritte abzu-treten, auch nicht im Rahmen eines Factoring-Vertrages. Soweit der Kunde bereits Vorausabtretungen vorgenommen hat, die eine Abtretung an uns ausschließen oder ausschließen könnten, hat der Kunde

uns hiervon zu unterrichten. Ist die Abtretung an uns rechtlich nicht möglich, können wir vom Vertrag zurücktreten. Unterlässt der Kunde die Unterrichtung über eine Vorausabtretung, so haftet er uns auf Schadensersatz.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die von uns abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten, hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dieses gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger

Art.

7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmung zustehende Sicherung auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Bocholt.

2. Für alle aus diesem Vertrag bzw. über seine Wirk-samkeit entstehenden Streitigkeiten, auch für Urkunden, Wechsel, Scheckprozesse, ist, soweit gesetzlich zulässig, Gerichtsstand das für den Sitz unseres Unternehmens nach unserer Wahl zuständige Amts- bzw. Landgericht. Wir sind auch berechtigt, dem Käufer an jeden sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes nach unserer Wahl auch beim Amtsgericht.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das CISG findet keine Anwendung.

VIII. Fortgeltung des Vertrages bei Teilunwirksamheit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglich gleich kommende Regelung zu ersetzen.

Stand März 2006

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